Satzung des Turnvereins Huttenheim 1910 e.V.

01 Name, Sitz Zweck

01.01 Der Verein führt den Namen Turnverein Huttenheim 1910 e.V. und ist im Vereinsregister des AG Philippsburg (Register Nr. 32) eingetragen und hat seinen Sitz in Philippsburg, Stadtteil Huttenheim.

01.02 Der TV Huttenheim bezweckt die Förderung von Turnen und Sport als eines Mittels der sportlichen Freizeitgestaltung. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Angebote im Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport. Der Verein unterhält einen geordneten Übungs- und Wettkampfsbetrieb.

01.03 Der TV Huttenheim arbeitet auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er lehnt Doping als Mittel zur persönlichen Leistungssteigerung im Sport kategorisch ab und verlangt von seinen Mitgliedern eine entsprechende Haltung.

01.04 Der TV Huttenheim lehnt alle Bindungen parteipolitischer, religiöser und rassistischer Art ab und verlangt von seinen Mitgliedern entsprechende Toleranz.

01.05 Der TV Huttenheim ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und weiteren Sportfachverbänden. Er kann Mitglied weiterer Verbände und Organisationen werden, wenn dies dem Satzungszweck dienlich ist.

01.06 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

01.07 Der TV Huttenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

01.08 Die Mitglieder des Vorstandes (vgl. § 6 der Satzung) können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

02 Mitgliedschaft

02.01 Als Mitglied aufgenommen werden kann, wer das 1 . Lebensjahr vollendet hat.

02.02 Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Bei Minder-jährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

02.03 Mitglieder werden durch die Vorstandschaft aufgenommen. Die Vorstandschaft ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die nächste Mitgliederhauptversammlung offen, sofern zehn Mitglieder diese Berufung unterstützen.

02.04 Die Mitglieder haben einen durch die Mitgliederhauptversammlung bestimmten Betrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, ebenso bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren

03 Vereinsordnung und Struktur

03.01 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

03.02 Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden. Sind alle verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.

03.03 Über jede Sitzung führt der Schriftführer ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

03.04 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.

03.05 Die Jugendversammlung des Vereins wählt alle zwei Jahre einen Jugendausschuss der die Belange der Jugendlichen Mitglieder im Verein vertritt.

03.06 Der Bereich des allgemeinen Sports gliedert sich in Gruppen die von Gruppenleitern und Turnwarten betreut werden.

04 Mitgliederversammlung

04.01 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

04.02 Eine Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt.

04.03 Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des 1. Vorstandes, 2. oder 3. Vorstandes bzw. auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

04.04 Der 1. Vorstand ist verpflichtet, die Versammlung innerhalb vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages einzuberufen.

04.05 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes

b) Entlastung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

c) Alle zwei Jahre Wahl der Mitglieder des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Bestätigung der Jugendleiter und der Abteilungsleiter

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Beschlussfähigkeit über Satzungsangelegenheiten

h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und der Vorstandschaft

i) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Bekanntmachung mindestens drei Wochen vorher in ortsüblicher Weise einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter 05.01 aufgeführt sind.

04.06 Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Die Mit- gliederversammlung kann auch ohne vorherige Bekanntgabe frei beschließen. Nur über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn bei der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

04.07 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfäig.

04.08 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

04.09 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung über

a) Änderung der Satzung

b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand zustehen.

Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für:

a) Änderung des Vereinszweckes

b) die Auflösung des Vereins

In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.

04.10 Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.

04.11 Für die Entlastungen und Wahl des Gesamtvorstandes bestimmt die Mitglieder- versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte,

04.12 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich über den 1. Vorsitzenden, 2. oder 3 . Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

04.13 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Richtlinien für Ehrungen sind auf einer gesonderten aufgeführten Ehrenordnung festgehalten.

05 Vorstand

05.01 Den Vorstand bilden:

a) der 1 . Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der 3. Vorsitzende

d) der Kassier

e) der Schriftführer

f) gegebenenfalls der Pressewart

g) der Jugendleiter, die Jugendleiterin

h) die Beisitzer

05.02 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. und 3. Vor- sitzende (im Sinne des § 26 BGB ). Alle sind für sich allein vertretungsberechtigt.

05.03 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:

a) Aufnahme von Mitgliedern

b) Ausschluss von Mitgliedern

c) Ehrungen nach den von der Verwaltung festgelegten Richtlinien

d) dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

05.04 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. oder 3. Vorsitzenden vertreten.

05.05 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

05.06 Der 1. Vorstand und der Kassenwart haben die Befugnis, Ausgaben bis zu 150,00 EUR ohne einen besonderen Beschluss des Vorstandes zu machen, sind aber dem Vorstand bei der nächsten Sitzung berichtspflichtig.

06 Kassenführung

06.01 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung der Vereinsvermögens verantwortlich. Der Kassenwart sorgt für die richtige Einziehung der Beiträge. 

06.02 Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert ab.

06.03 Die Mitgliederversammlung wählt jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederver- sammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnwart eine Ergänzungswahl vor.

07 Jugendausschuss

07.01 Die Aufgaben des Jugendausschusses regelt eine besondere Jugendordnung.

07.02 Dem Jugendausschuss gehören an:

a) der Jugendleiter oder die Jugendleiterin als Vorsitzender

b) der Jugendleiter oder die Jugendleiterin als Stellvertreter

c) die Jugendleiter der Abteilungen

d) die im Jugend- und Kinderbereich tätigen Übungsleiter

07.03 Jugendleiter und Jugendleiterin werden alle zwei Jahre von der Jugendversammlung gewählt.

07.04 Die Jugendversammlung besteht aus den minderjährigen Vereinsmitgliedern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, sowie aus den im Jugend- und Kinderbereich tätigen Übungsleitern.

07.05 Die Jugendversammlung tritt alljährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen.

08 Abteilungen

08.01 Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der von Satzung und Vorstandschaft bestimmten Richtlinien und müssen dann der Vorstandschaft Rechenschaft ablegen.

09 Haftung

09.01 Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände und GeIdbeträge.

09.02 Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigungen von Vereinseigentum ist voller Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für Eigentum der Stadt Philippsburg in der vom Verein benutzten stadteigenen Halle.

09.03 Unfall- und Haftpflichtansprüche über die von der Unfall- oder Haftpflichtversicherung des Badischen Sportbundes bzw. des durch den Verein mit einem Versicherungs- unternehmen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung hinausgehenden Sätze lehnt der Verein ab.

10 Auflösung des Vereins

10.01 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

10.02 Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.

10.03 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Philippsburg über mit der Bestimmung, es treuhänderisch bis zehn Jahre für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Huttenheim, den 15.07.2010

gez. Eva Wittemann

1 . Vorsitzende

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